Mit dem 1. Januar 2017 endet die Übergangsfrist für die GoBD, die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff‘. Das bedeutet, dass alle steuerlich relevanten Dokumente (Rechnungen, PDF-Dateien, eMails etc.) im Original aufbewahrt werden müssen. Die einzige Ausnahme sind Papierdokumente — diese dürfen eingescannt und das Originaldokument weg- geworfen werden. (Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind)…..Weitere Informationen.